... für Gemeinden

Die öffentliche Hand genießt durch die seitens der
Bankinstitute geringe Unterlegungspflicht, als auch
die nicht unerheblichen Finanzierungs- (teilweise
auch Veranlagungs-) Volumina, Sonderkonditionen.

Trotzdem oder gerade deshalb kommt es häufig
zu großen Unterschieden bei den Zinsmargen,
Zinsenverrechnungsmodalitäten, Kontospesen,
usw.

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